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Die kirchliche Handlung der Trauung muß klar unterschieden werden von der rechtlich gültigen Eheschließung vor der staatlichen Behörde. In der alten Christenheit wurde es Sitte, die geschlossene Ehe unter den Segen der Kirche zu stellen. Im Mittelalter gewann allmählich die Trauung durch den Priester auch die Bedeutung der rechtlichen Eheschließung, und durch Jahrhunderte vollzog der Diener der Kirche gleichzeitig die kirchliche Segenshandlung und (im Auftrag der Obrigkeit) die rechtliche Zusammensprechung. Die Einrichtung der Standesämter (1874) hat der kirchlichen Trauung ihren wesentlichen Sinn zurückgegeben. In der Trauung stellt sich das christliche Ehepaar unter Gottes Wort, unter Seinen Willen und Seine Verheißung. Es erbittet Gottes Segen über seinen Ehebund, und eines läßt sich dem anderen anvertrauen zu wechselseitigem Dienst im Stand der christlichen Ehe. Die Trauung ist also nicht eine bloße Verbrämung der Eheschließung, sondern stellt die Eheleute in einen neuen christlichen Stand im Gefüge der christlichen Gemeinde. Sie werden berufen, eine Familie zu gründen zu Gottes Ehre und einander aus Gottes Hand hinzunehmen zu treuer Liebe. Der tiefste Sinn dieses Amtes ist aber der, ein Gleichnis zu sein der Ehe des himmlischen Bräutigams, Christus, mit seiner Braut auf Erden, der christlichen Gemeinde; dies findet seinen Ausdruck in der sehr sinnvollen Sitte, daß das Brautpaar unmittelbar vor oder nach der Trauung an einer - unter Umständen eigens dafür gehaltenen - Feier des Heiligen Mahles („Brautmesse”) teilnimmt. Es ist selbstverständlich, daß die christliche Trauung nur dann sinnvoll und möglich ist, wenn beide Eheleute einem christlichen Bekenntnis angehören. Das Gottesjahr 1941, S. 112 © Johannes Stauda-Verlag Kassel |
© Joachim Januschek Letzte Änderung: 13-02-19 |